Startseite
Lebenslauf
Rechtsgebiete
Kurzübersicht
"Die Kanzlei"
Warum zum Anwalt?
Der Mandant
Kosten
Veröffentlichungen
Impressum
Datenschutzerklrärung


 
Lieber Leser,

 

mit diesem Teil meiner Homepage informiere ich Sie über die Kanzlei und ihre Tätigkeit.

 

Sind Sie Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Versicherter (ich schreibe in der männlichen Form, diese erfasst aber selbstverständlich auch die weibliche und diverse Formen) in der Sozialversicherung und haben ein dringendes rechtliches Problem, ldann können Sie sich hier kurz informieren.

 

Für den eiligen potentiellen Mandanten:

 

A)

Vereinbaren Sie einen Termin mit der Kanzlei, telefonisch oder per E-Mail!

 

Bringen Sie bitte zum Termin alle Unterlagen über die Sache und ggf. die einer Rechtsschutzversicherung mit! Wenn noch genügend Zeit besteht, reichen Sie diese Unterlagen bitte vorab ein, damit sich Rechtsanwalt Dr. Ramrath dann bereits auf den Besprechungstermin vorbereiten kann.

 

I.

Sind Sie Arbeitnehmer und haben ein Problem aus dem Arbeitsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber? Dann schildern Sie bitte kurz den Sachverhalt und Ihr Ziel, welches Sie mit der Inanspruchnahme der Kanzlei verfolgen! Wichtig: es müssen Fristen eingehalten werden! Haben Sie bereits eine Kündigung erhalten? Wenn ja, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Schon die Frage, ob die Kündigung schriftlich ordnungsgemäß ausgesprochen worden ist, kann ein Problem sein. Ein erhebliches Problem ist der Zugang: der Zugang und damit Fristbeginn erfolgt nicht erst, wenn Sie die Kündigung gelesen haben! Es reicht persönliche Übergabe, aber auch Einwurf in den Briefkasten, auch wenn der Arbeitgeber weiß, dass Sie ortsabwesend sind! Die Klage beim Arbeitsgericht muss innerhalb der drei Wochen dort eingegangen (!) sein, es reicht nicht das Datum der Absendung! Arbeitnehmer, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen diesen ggf. gesondert (außerhalb der Klage) innerhalb von drei Wochen gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, insbesondere  wenn der Arbeitgeber nichts von dem besonderen Schutz weiß! Wenn Sie Ansprüche geltend machen, müssen evt. relativ kurze tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen eingehalten werden.

 

II.

Sind Sie Arbeitgeber und wollen eine fristlose Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen? Dies kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ihrer Kenntnis von den Kündigungsgründen geschehen, sodass Eile geboten ist! Sie dürfen zwar den Sachverhalt ordentlich ermitteln, damit Sie auch eine sichere Tatsachengrundlage haben, aber das muss unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) geschehen, z. B. durch Anhörung des Arbeitnehmers! Hier ist unbedingt Beratung erforderlich! Besteht ein Betriebsrat, muss dieser innerhalb der Zwei-Wochen-Frist angehört und die Drei-Tages-Frist des § 102 Abs. 2 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)  eingehalten werden; nach juristischer Berechnung sind es nicht drei, sondern fünf Tage! Auch hier ist eine sofortige Beratung dringend erforderlich!

 

Wollen Sie einen Arbeitnehmer einstellen, Ihr Betriebsrat verweigert aber nach § 99 Abs. 2 BetrVG die Zustimmung, dürfen Sie sich darüber in der Regel nicht hinwegsetzen, sondern müssen nach Abs. 4 der Vorschrift beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen! Eine vorläufige personelle Maßnahme können Sie nach § 100 des Gesetzes vornehmen. Hält der Betriebsrat an seiner Auffassung fest, darf der Arbeitgeber nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen erforderlich war; Formulare dazu können in der Kanzlei nach Mandatserteilung zur Verfügung gestellt werden!

 

III.

Sind Sie Versicherter in einer gesetzlichen Sozialversicherung und haben Sie Probleme mit dem Versicherungsträger? Ist bereits ein Bescheid ergangen? Dann ergibt sicht aus der Rechtsmittelbelehrung, dass binnen eines Monats nach „Bekanntgabe“ Widerspruch erhoben werden kann. Die „Bekanntgabe“ liegt häufig vor dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Bescheid überhaupt lesen können (wie das geht, erkläre ich Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch). Der Widerspruch muss binnen der Monatsfrist beim Versicherungsträger eingehen, es reicht also nicht das Datum der Absendung! Ist bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen, gelten dieselben Regelungen für die Erhebung einer Klage beim Sozialgericht!

 

IV.

Da die Kanzlei Zeit benötigt, um Schriftstücke aufzusetzen, zu korrigieren, ggf. mit Ihnen abzustimmen und zu versenden, warten Sie nicht ab, sondern setzen sich so schnell wie möglich mit der Kanzlei in Verbindung!

 

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, teilen Sie dies bitte mit, senden die Unterlagen vorab zu oder bringen Sie diese zum Besprechungstermin zumindest mit! Alle Unterlagen, auch in der Sache selbst, sollten möglichst geordnet und vollständig vorgelegt werden, damit in der Kanzlei entschieden werden kann, welche Unterlagen wichtig sind und welche nicht!

 

Können Sie die Kosten einer Beratung oder Rechtsverfolgung nicht selbst aufbringen, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe gewährt werden. Für Beratung und vor- oder außergerichtliche Vertretung bitte ich Sie, möglichst den Beratungshilfeantrag beim zuständigen Amtsgericht (Ihres Wohnsitzes), also z.B. Uelzen oder Lüneburg, dort auszufüllen, die erforderlichen Belege dort beizufügen und die Bewilligung der Beratungshilfe zum Besprechungstermin in die Kanzlei mitzubringen! Nur in besonders eiligen Ausnahmefällen wird die Kanzlei tätig, ohne dass die Bewilligung der Beratungshilfe vorliegt, weil sonst erhebliche Verzögerungen des Ablaufes eintreten! Trotz Bewilligung von Beratungshilfe hat der Rechtsanwalt gegen Sie einen Anspruch auf eine Beratungshilfegebühr von 15,00 Euro, die zum Termin mitzubringen gebeten wird.

Weitere aus Ihrer Sicht eilige Frage können selbstverständlich telefonisch besprochen werden, wobei hier in der Kanzlei entschieden wird, ob ein sofortiges Handeln erforderlich ist oder nicht.




 



 



 

 


 


 

„1.


·